Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Frauen helfen Frauen e. V.“. Er hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

§ 2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2) Der Verein setzt sich die Aufgabe:
a) durch Schaffung und Unterhaltung einer Einrichtung, Haus oder Wohnung, körperlich und seelisch misshandelten Frauen, die Hilfe brauchen, und ihren Kindern Zuflucht zu gewähren, sie zu beraten und ihnen Hilfe zur Selbsthilfe zu geben,
b) diese Einrichtung ideell und materiell zu unterstützen, 
c) die dem Verein zufließenden Gelder und Sachspenden zu diesem Zweck zu verwenden, 
d) die Öffentlichkeit auf die Probleme hilfloser Frauen aufmerksam zu machen, um so Vorurteile abzubauen und die Einsicht in die Notwendigkeit der Hilfe zu wecken und zu fördern.
3. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Mittel

Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch Beiträge, Spenden und öffentliche Mittel. Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Tätigkeit im Verein ist grundsätzlich ehrenamtlich.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Frauen sind ordentliche Mitglieder. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Frauenorganisationen, die die Tätigkeit des Vereins zu fördern bereit sind. Ordentliche und fördernde Mitglieder haben aktives Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Jede Organisation hat eine Stimme. Nur ordentliche Mitglieder haben das passive Wahlrecht und können die Betreuung im Frauenhaus und den Telefondienst wahrnehmen.
2. Die Bewohnerinnen des Frauenhauses gelten als Mitglieder ohne Beitragspflicht.
3. Es ist ein jährlicher Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags bestimmt die Mitgliederversammlung.
4. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag für volle zwei Jahre nicht gezahlt wurde.
5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Der Verein behält den Anspruch auf den Beitrag für das Halbjahr, in dem der Austritt erfolgt. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied gegen die Vereinsinteressen verstößt. Über den Einspruch des Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus der Reihe der ordentlichen Mitglieder für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
2. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen:
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorstand vertreten. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder zusammen.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
5. Ihm obliegt insbesondere:
– die Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens,
– Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Mietverträgen,
– Verhandlungsführung mit Behörden,
– Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
– Aufstellung des Jahreshaushaltsplans,
– außergewöhnliche Ausgaben,
– Richtlinien der Öffentlichkeitsarbeit,
– neue Arbeitsvorhaben.
6. Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins „Frauen helfen Frauen e. V.". 
2. Jedes Jahr findet eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal des Kalenderjahres statt.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch die Vorsitzende schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen (Datum des Poststempels).
4. Die Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen auf Antrag von 20% der Mitglieder. Ein Antrag ist unter Angabe der Tagesordnung und der Gründe für die Einberufung an den Vorstand zu richten.
5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß geladen wurde. War die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, dann kann innerhalb von vier Wochen, frühestens nach einer Woche, mit verkürzter Frist eine erneute Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung stattfinden, wenn sie unter Hinweis auf diese Satzungsbestimmung eingeladen ist. Diese Versammlung ist dann ebenfalls ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Mitgliederversammlung wählt auf jeweils ein Jahr
– den Vorstand,
– zwei Kassenprüfer/Innen.
Mitglieder des Vorstands sind einzeln und geheim zu wählen. Die Kassenprüfer/Innen können in einem gemeinsamen Wahlgang per Akklamation gewählt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihr Einverständnis erklärt haben.
7. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen nicht. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bereits mit der Tagesordnung zur Mitgliederversammlung versandt werden. 
8. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von der Vorsitzenden und der Protokollführerin zu unterzeichnen.

§ 8 Schweigepflicht

Frauen, die aktiv im Frauenhaus arbeiten, dürfen Informationen über Bewohnerinnen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Arbeit erfahren haben, gegenüber Dritten und Behörden, die nicht mit der Arbeit betraut sind, nicht weitergeben. Informationen, die die Arbeit innerhalb des Vereins betreffen, bedürfen vor ihrer Weitergabe an die Medien der Zustimmung des Vorstands.

§ 9 Auflösung

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Restvermögen an den Trägerverein eines autonomen Frauenhauses, der zu gegebener Zeit zu bestimmen ist und der es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken zu verwenden hat.

03/2015